Für GOTS zertifizierte Textilien gilt ein generelles Verbot gefährlicher Substanzen für alle Prozessstufen; dieses Verbot umfasst z.B. Formaldehyd, giftige Schwermetalle
gentechnisch veränderte Organismen (GVO) Die Band of Rascals Produzenten erfüllen die Gefahrensätze und Toxizitätsanforderungen in allen Prozessstufen.
Diese Anforderungen umfassen Höchstgrenzen für Menschen, die allgemeine Umweltverträglichkeit der Produktion für Wasser, Tiere und Pflanzen sowie die biologisch
Abbaubarkeit der verwendeten Hilfsmittel. Darüber hinaus werden an unsere Produzenten in allen Verarbeitungsstufen spezifische Anforderungen hinsichtlich
der Abwasserbehandlung, Ausrüstungsverfahren, Zutaten und Accessoires gestellt.
Eine klare Trennung und Identifizierung in allen Verarbeitungsstufen von Produkten aus biologisch erzeugten Fasern von Produkten die aus konventionellen Fasern gefertigt sind.
Alle Farbstoffe, Hilfsmittel und Prozesschemikalien werden vor ihrer Benutzung geprüft und müssen die Grundanforderungen bezüglich biologischer Abbaubarkeit und Eliminierbarkeit erfüllen.
Verboten sind toxische Schwermetalle, Formaldehyd, aromatische Lösungsmittel und genetisch veränderte Organismen (GVO) und deren Enzyme.
Beschränkt ist die Verwendung von synthetischen Schlichtemitteln, also Mitteln, die auf die Faser aufgebracht werden, um sie für den weiteren Produktionsverlauf (z.B. weben) zu glätten. (Ohne dieses schlichten werden die Fäden leicht brüchig.)
Die verwendeten Öle für Strick- und Webmaschinen dürfen keine Schwermetalle enthalten.
Bleichen entsprechen nur dem GOTS, wenn sie sauerstoffbasiert sind. Chlorbleichen sind verboten. Azofarbstoffe (z.B. Teerfarbstoffe, aus Steinkohlenteer gewonnen), die karzinogene Aminverbindungen freisetzen, sind verboten.
Ätzdruckverfahren, die aromatische Lösungsmittel enthalten und Plastisol-Druckverfahren, die Phthalate (Weichmacher) und PVC verwenden, sind verboten.
Es dürfen für Accessoires kein PVC, Nickel oder Chrom verwendet werden. Das bedeutet zum Beispiel auch, dass verwendete Leder (kbT) nur chromfrei gegerbt sein dürfen.
Alle an der Produktion beteiligten Betriebe und Fertigungsstätten müssen über ein eigenes Umweltschutzprogramm mit Zielvorgaben und –verfahren verfügen, um Abfälle und Abwässer zu minimieren.
Nassveredlungsbetriebe führen vollständige Protokolle über die eingesetzten Chemikalien, den Energie- und Wasserverbrauch. Auch die Abwasseraufbereitung einschließlich der Klärschlammentsorgung ist zu dokumentieren. Die Abwässer dieser Betriebe muss in einer zweckdienlichen Abwässerkläranlage wieder aufbereitet werden.
Das Verpackungsmaterial darf kein PVC enthalten. Alle aus Papier oder Pappe bestehenden Verpackungsmaterialien, Hängeetiketten, Banderolen, etc. müssen entweder gemäß FSC oder PEFC zertifiziert oder recycelt sein.